eine abweichende Beurteilung ist daher nicht angezeigt. Mithin hätten die Gesuchsgegner den Ausstandsgrund auch nicht von sich aus mitteilen müssen (Art. 57 StPO). 3.5 Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch vom 3. Mai 2022 offensichtlich verspätet erfolgt, weshalb nicht darauf einzutreten ist.