Dass ein solcher vorliegen würde, wird vom Gesuchsteller nicht vorgebracht. Wie von den Gesuchsgegnerin ausgeführt, lässt der Gesuchsteller denn auch offen, auf welchen Ausstandsgrund sich sein Begehren stützt. Sodann zeigen die Gesuchsgegner nachvollziehbar und vom Gesuchsteller unwidersprochen auf, weshalb es sich vorliegend weder um einen Anwendungsfall gemäss Art. 56 Bst. b StPO noch um einen gemäss Art. 56 Bst. f StPO handelt (siehe dazu E. 3.3). Entsprechend ist kein offensichtlicher Befangenheitsgrund gegeben; eine abweichende Beurteilung ist daher nicht angezeigt.