Der Gesuchsgegner 2 schloss sich der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin 1 vollumfänglich an. 3.3 Die Beschwerdekammer hält gemeinsam mit den Gesuchsgegnern fest, dass die Verteidigung vorliegend bereits mindestens seit Ende März 2022 von der Zusammensetzung des Jugendgerichts anlässlich der Hauptverhandlung JG 21 81 Kenntnis gehabt hat; etwas Anderes wurde von der Verteidigung im Ausstandsverfahren auch nicht vorgebracht. Das Ausstandsgesuch wurde jedoch erst am 3. Mai 2022 digital unterzeichnet und versandt.