__ in Gutheissung des Beweisantrages der Jugendanwaltschaft vom 11. April 2022 anlässlich der Hauptverhandlung vom 5./6. Mai 2022 erneut einvernommen. Indem es diese weiteren Beweismassnahmen getroffen habe, zeige das Jugendgericht, dass es sich noch nicht endgültig festgelegt habe und der Ausgang des Verfahrens auch bei objektiver Betrachtungsweise nach wie vor als offen erscheine. Der Gesuchsgegner 2 schloss sich der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin 1 vollumfänglich an.