Die Verteidigung lege jedoch keine Gründe i.S.v. Art. 56 Bst. f StPO dar, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, dass sich die Gesuchsgegner betreffend den Vorfall vom 23. April 2021 in einem Mass festgelegt haben sollen, dass der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr als offen erscheine. Weiter lasse sich der Vorfall vom 23. April 2021 in mehrere Sachverhaltsabschnitte aufteilen; mit Urteil vom 14. März 2022 seien lediglich die Tätlichkeiten, nicht aber die Nötigung und die Sachbeschädigung abgeurteilt worden.