Weil in Bezug auf den Vorfall vom 23. April 2021 (Anklagepunkte Ziff. 1.25, 1.26 und 1.27 der Anklageschrift) der Ankagepunkt 1.25 mit Eintretensverfügung vom 4. Januar 2022 wegen drohender Verjährung gemäss Art. 30 StPO abgetrennt und mit separatem Verfahren JG 22 17 anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. März 2022 bereits mit einem Schuldspruch erledigt worden sei, liege ein Fall einer Mehrfachbefassung des Jugendgerichts vor. Die Verteidigung lege jedoch keine Gründe i.S.v.