Dass die Verteidigung erst einen Monat später einen Ausstandsgrund geltend mache, verstosse gegen Treu und Glauben und sei rechtsmissbräuchlich. Des Weiteren sei aus dem Gesuch vom 3. Mai 2022 auch nicht ersichtlich, auf welchen Ausstandsgrund von Art. 56 StPO sich das Begehren stütze. Gestützt auf den Terminus der gerügten «Vorbefassung» kämen sowohl Art. 56 Bst. b StPO wie auch Art. 56 Bst. f StPO in Frage. Ein Anwendungsfall von Art. 56 Bst. b StPO sei jedoch nicht gegeben, da beide Gesuchsgegner weiterhin in der Richterfunktion amten würden. Weil in Bezug auf den Vorfall vom 23. April 2021 (Anklagepunkte Ziff.