3. 3.1 Der Gesuchsteller bringt vor, die Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchsgegner 2 (zusammen: Gesuchsgegner) seien betreffend die Anklagepunkte 1.26 und 1.27 der Anklageschrift vorbefasst bzw. befangen, da sie den Gesuchsteller aufgrund der drohenden Verjährung bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. März 2022 betreffend einen Teil des Vorfalls vom 23. April 2021 zum Nachteil von G.________ schuldig gesprochen hätten.