2. Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO ist die kantonale Beschwerdeinstanz, vorliegend die Beschwerdekammer, zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs zuständig, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörde oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen.