__ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 1), auf die Anklage ein und trennte in Anwendung von Art. 30 StPO unter anderem den Anklagepunkt 1.25 (Tätlichkeiten, begangen am 23. April 2021 um ca. 23.10 Uhr, gemeinsam mit E.________, beim Parkplatz F.________, zum Nachteil von G.________) der Anklageschrift vom 28. Dezember 2021 (nachfolgend: Anklageschrift) zwecks Verhinderung der Verjährung vom Verfahren JG 21 81 ab. 1.3 Am 14. März 2022 wurde der Gesuchsteller im Verfahren JG 22 17 durch das Jugendgericht in Dreierbesetzung (Jugendgerichtspräsidentin C.________, Fachrichterin H.________ und D.________ [nachstehend: