Diese Umstände rechtfertigen es, Fürsprecher B.________ für das Beschwerdefahren ausnahmsweise keine amtliche Entschädigung auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Fürsprecher B.________ wird für das Beschwerdeverfahren keine amtliche Entschädigung ausgerichtet.