November 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht mit der offensichtlichen Eintretensfrage befasst, stattdessen aber über mehrere Seiten hinweg die Frage der Notwendigkeit eines fachpsychiatrischen Obergutachtens materiell begründet hat, erweist sich der für das Verfassen der Beschwerde aufgebrachte (Zeit-)Aufwand von vornherein nicht als geboten. Ohne die Nennung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils war die Beschwerde von Beginn weg aussichtslos. Diese Umstände rechtfertigen es, Fürsprecher B.____