Ob und wenn ja, inwieweit in einem solchen Fall eine amtliche Entschädigung geboten ist, ist nicht immer offensichtlich. Die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfrage liegt in der Kernkompetenz der Beschwerdekammer, weshalb ihr die damit einhergehende Beurteilung der Angemessenheit der amtlichen Entschädigung einfacher fallen dürfte als der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht, welche diese erst am Ende des Verfahrens und damit mit grossem zeitlichen Abstand vornehmen würden. Über die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird somit ausnahmsweise bereits an dieser Stelle entschieden.