b StPO ergibt (vgl. im Übrigen auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung vom 29. April 2022). Wie erwähnt, äusserte sich der Beschwerdeführer nicht zur Eintretensfrage und machte entsprechend auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend. Ob und wenn ja, inwieweit in einem solchen Fall eine amtliche Entschädigung geboten ist, ist nicht immer offensichtlich.