Diese zeichnet sich nämlich durch die Besonderheit aus, dass die angefochtene Verfügung nicht von vornherein der Beschwerde zugänglich ist. Vielmehr ist diese nur dann zulässig, wenn die beschwerdeführende Person nachzuweisen vermag, dass ihr durch die Ablehnung des Beweisantrags ein Rechtsnachteil droht, was sich bereits unmissverständlich aus dem Wortlaut von Art. 394 Bst. b StPO ergibt (vgl. im Übrigen auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung vom 29. April 2022).