a StPO]) im Endentscheid festlegt. Die Abweichung vom Grundsatz der Kostenfestlegung im Endentscheid bleibt die Ausnahme (vgl. etwa Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 55 vom 18. Februar 2022 E. 5.2, BK 19 264 vom 28. Juni 2019 E. 10 und BK 16 354 vom 27. September 2016 E. 4.2). Die vorliegende Ausgangslage rechtfertigt indes eine Abweichung vom vorgenannten Grundsatz. Diese zeichnet sich nämlich durch die Besonderheit aus, dass die angefochtene Verfügung nicht von vornherein der Beschwerde zugänglich ist.