3 fälligen Berufungsverfahrens erneut stellen (Art. 399 Abs. 3 Bst. c StPO). Schliesslich steht es ihm frei, gegebenenfalls beim Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen gegen das Berufungsurteil einzureichen. Einen rechtlichen Nachteil, der nicht durch eine spätere, endgültige Entscheidung wiedergutgemacht werden kann, erleidet er durch die Ablehnung seines Antrags nicht. Eine Verlängerung des Verfahrens vermag höchstens einen faktischen, nicht aber einen Nachteil rechtlicher Natur zu begründen.