Die Beschwerdekammer ist nicht gehalten, diesbezüglich von Amtes wegen Abklärungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer kann seinen Antrag auf ein neues Gutachten vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholen (Art. 331 Abs. 2 und Art. 345 StPO) und, falls er abgelehnt wird, diesen im Rahmen eines all-