b StPO nur möglich ist, wenn dem Beschwerdeführer ein Rechtsnachteil bzw. ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. 3.2 Trotz des entsprechenden Hinweises in der korrekten Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung vom 29. April 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 5. Mai 2022 zur Eintretensfrage nicht und machte entsprechend auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend. Ein solcher ist vorliegend auch den materiellen Ausführungen zum beantragten Beweismittel nicht zu entnehmen. Die Beschwerdekammer ist nicht gehalten, diesbezüglich von Amtes wegen Abklärungen vorzunehmen.