Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 55 vom 18. Februar 2022 E. 2 und BK 15 201 vom 17. August 2015 E. 2.2). Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Anfechtungsobjekt ist vorliegend somit der abgelehnte Antrag auf Erstellung eines fachpsychiatrischen Obergutachtens, wogegen eine Beschwerde gemäss Art. 394 Bst. b StPO nur möglich ist, wenn dem Beschwerdeführer ein Rechtsnachteil bzw. ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.