Das IRM fertigte in der Folge das Gutachten vom 27. Dezember 2021 an. Mit Verfügung vom 24. März 2022 wurde den Parteien sodann die vom 22. März 2022 datierende Ergänzung des Gutachtens vom 27. Dezember 2021 eröffnet. Am 21. April 2022 beantragte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, die Erstellung eines fachpsychiatrischen Obergutachtens. Diesen Antrag wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. April 2022 ab.