7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1 Die BVD sind mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 3'000.00 (Gebühr). 7.2 Rechtsanwältin B.________ macht mit ihrer Honorarnote vom 1. September 2022 eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'288.65 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Diese gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann so genehmigt werden (vgl. zur Berechnung das Dispositiv). Aufgrund seines Obsiegens besteht für den Verurteilten keine Rück- oder Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).