Zu diesem Schluss führt auch, dass der Verurteilte im Anschluss an die Beschwerde der BVD am 2. Mai 2022 weiterhin krankgeschrieben ist. Den Vorbringen der BVD dahingehend, dass das Arztzeugnis bzw. die Diagnose von Dr. K.________ vorgeschoben sein könnte, ist entgegenzuhalten, dass die Einschätzung von Dr. K.________ grundsätzlich ernst zu nehmen ist, zumal die Kammer nicht davon ausgeht, dass der Verurteilte seine psychischen Erkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung, eine depressive Episode, aktuell leichtgradig, Gewalterlebnisse in der Kindheit und Familienzerrüttung) vorspielt.