Der Verurteilte konnte zum betreffenden Zeitpunkt nicht wissen, dass der Entscheid betreffend den Widerruf im schriftlichen Verfahren am 19. April 2022 ergehen würde. Anders als die BVD aufzuzeigen versuchen, erweist sich das Verhalten des Verurteilten somit nicht als zielgerichtet auf den Entscheid des Regionalgerichts, sondern die Krankschreibung erscheint als Konsequenz eines Verhaltens, welches sich bereits zuvor abgezeichnet hatte. Zu diesem Schluss führt auch, dass der Verurteilte im Anschluss an die Beschwerde der BVD am 2. Mai 2022 weiterhin krankgeschrieben ist.