Anders als es prima vista den Anschein machen könnte – und wie die BVD in ihrer Beschwerde nahelegen –, ist die Krankschreibung des Verurteilten, welche 5 Tage nach dem erstinstanzlichen Entscheid erfolgte, nicht dem (für den Verurteilten positiven) Entscheid geschuldet, sondern lässt ist gestützt auf die Akten hauptsächlich mit der ebenfalls gleichzeitigen Versetzung in eine andere Abteilung begründen. So skizzieren die Protokolle der F.________ nachvollziehbar, wie der Verurteilte ab Februar 2022 Probleme mit Mitarbeiterinnen hatte, was am 8. April 2022 zu einer Versetzung in die Recycling- Abteilung führte (vgl. pag. 275 BK 22 208).