Seit dem Entscheid der Vorinstanz liegt allerdings eine neue Situation vor, wie auch aus dem Therapieverlaufsbericht 4 hervorgeht, und die Kammer ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden. Anders als es prima vista den Anschein machen könnte – und wie die BVD in ihrer Beschwerde nahelegen –, ist die Krankschreibung des Verurteilten, welche 5 Tage nach dem erstinstanzlichen Entscheid erfolgte, nicht dem (für den Verurteilten positiven) Entscheid geschuldet, sondern lässt ist gestützt auf die Akten hauptsächlich mit der ebenfalls gleichzeitigen Versetzung in eine andere Abteilung begründen.