Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass der Therapieverlaufsbericht sich hauptsächlich auf das Gutachten vom 15. August 2016 stützte, zumal der Verurteilte nur einmal zu einer Therapiesitzung erschienen war. Das Gutachten vom 15. August 2016 stellte ebenfalls eine negative Prognose, welche das Obergericht in seinem Urteil vom 21. Juni 2018 allerdings nicht übernommen hat. Weiter ist zutreffend, dass sowohl für die Vorinstanz als auch für den Therapeuten in seinem Therapieverlaufsbericht 3 die berufliche Situation der