Negativ ins Gewicht fällt weiter die berufliche Eingliederung. Der Verurteilte hat zwar im November 2021 seine Arbeit im Arbeitsintegrationsprogramm der F.________ aufgenommen und bis im Februar 2022 sind diesbezüglich keine Probleme ersichtlich. Demgegenüber sind aber von Februar bis April 2022 mindestens drei Vorfälle aktenkundig, bei welchen er Frauen (nie physisch oder übergriffig, sondern durch ungewollte Anbahnungsversuche) zu nahegekommen war.