Wer argumentiert, ein Verurteilter habe nur wegen des drohenden Vollzugs der Freiheitsstrafe an einem Therapieprogramm teilgenommen, verkennt, dass dies der Natur von Weisungen entspricht. Aufgrund der Weisungen des Obergerichts hat der Verurteilte mittlerweile an über 41 Einzelgesprächen mit dem Therapeuten teilgenommen, welche gemäss der Ansicht des Therapeuten eine deutliche Verbesserung seiner persönlichen Verhältnisse bewirkt haben; das ist zumindest betreffend den Umstand einer tendenziellen Verbesserung nicht von der Hand zu weisen. Negativ ins Gewicht fällt weiter die berufliche Eingliederung.