Dies weckt Zweifel an der Nachhaltigkeit der Veränderung seines Lebenswandels. Demgegenüber muss allerdings auch konstatiert werden, dass es gerade dem Konzept von Weisungen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB entspricht, den Verurteilten mit dem Damoklesschwert eines Vollzugs der Freiheitsstrafe zur Beteiligung an therapeutischen Massnahmen zu bewegen, welche ihm dabei helfen sollen, nicht straffällig zu werden. Wer argumentiert, ein Verurteilter habe nur wegen des drohenden Vollzugs der Freiheitsstrafe an einem Therapieprogramm teilgenommen, verkennt, dass dies der Natur von Weisungen entspricht.