PEN 21 350). Es ist augenscheinlich, dass der Verurteilte sein Verhalten zeitgleich mit der neuerlichen Einleitung des Widerrufsverfahrens geändert hat. Seine aktive Mitarbeit, welche seither stets gelobt wird, erscheint hauptsächlich darauf zu basieren, dass sonst der Vollzug der Freiheitsstrafe drohen würde. Dies weckt Zweifel an der Nachhaltigkeit der Veränderung seines Lebenswandels.