Ambivalent zu werten ist die Wohnsituation des Beschwerdeführers. Er lebt gemäss den Akten sowie seiner Aussagen anlässlich der Verhandlung weiterhin bzw. erneut bei seiner Mutter, welche er gemäss eigenen Aussagen nicht alleine lassen möchte, auf die er aber auch angewiesen sei. Er arbeite mit seinem Therapeuten an diesem Problem (pag. 335 Z. 5 BK 22 208). In der Vergangenheit wurde