Dieses ist aber am 1. Mai 2020 wegen fehlender Opfermitverantwortung eingestellt worden. Der Vorinstanz ist deshalb darin Recht zu geben, dass dies dem Beschwerdeführer nicht entgegenhalten werden darf, zumal die rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleichkommt (vgl. Art. 320 Abs. 4 StPO). Zudem ist dieser Vorfall ebenfalls fünf Jahre her.