Die BVD gingen davon aus, dass die Arbeitssituation des Verurteilten beim erstinstanzlichen Entscheid massgeblich gewesen sei. Die Vorinstanz habe aber auch in Erwägung gezogen, dass sich der Verurteilte zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Therapie eingelassen und begonnen habe, seine Medikamente zu nehmen. Das Ziel sei auch, dass er ab September wieder arbeiten könne. Sie sei sicher, dass er das alles nicht erwähnt habe, um den Beschluss zu beeinflussen. Auch lic. phil.-hum. E.________ habe festgehalten, der Verurteilte halte sich nun an die Weisungen.