Daher sei der Verurteilte davon überzeugt, dass das erstinstanzliche Urteil korrekt gewesen sei. Man könne von dem Sachverhalt ausgehen, welcher von der Vorinstanz festgehalten worden sei. Es sei auch nicht klar, wo eine Rechtsverletzung begangen worden sein solle. Nur wenn ernsthaft zu erwarten sei, dass der Verurteilte neue Straftaten begehen werde, könne der bedingte Vollzug wiederrufen werden. Eine schlechte Legalprognose reiche nicht, es müsse ernsthaft mit neuen Delikten zu rechnen sein. Die BVD und lic. phil.-hum. E.________ seien zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids optimistisch gewesen.