10 sei grundsätzlich als hoch anzusehen. Die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls liege bei 50%. Die risikosenkende Wirkung, welche man sich im Urteilszeitpunkt erhofft habe, sei nicht eingetroffen. Es sei zu hoffen, dass diese Freiheitsstrafe, welche beispielsweise auch genutzt werden könne, um eine Ausbildung zu beginnen, eine positive Wirkung habe für den Beschwerdeführer. Der Vollzug der Freiheitsstrafe werde besser wirken als die Weiterführung der Therapie.