Die Therapie lasse sich nur damit rechtfertigen, dass sich der Verurteilte dermassen anpassen könne, dass es nicht mehr zu den Anlassdelikten komme. Bisher habe eine solche Deliktsprävention nicht stattfinden können. Zielführend sei einzig ein enges Setting, welches vom Regionalgericht ursprünglich vorgesehen gewesen wäre, welches aber aufgrund der Delikte nicht verhältnismässig gewesen sei. Die Rückfallgefahr