4.5 Die BVD brachten demgegenüber in ihrer Beschwerde vor, die zum Urteilszeitpunkt angenommene Arbeitssituation sei Dreh- und Angelpunkt der vorinstanzlichen Begründung und der Rückfallprognose des Therapeuten. Da die Arbeitssituation positiv bewertet worden sei, habe die Vorinstanz schliesslich auf einen Widerruf des gewährten bedingten Strafvollzugs verzichtet. Aktuell präsentiere sich die Situation so, dass der Verurteilte seit dem 19. April 2022 und bis am 18. Mai 2022 krankgeschrieben sei.