, J.________, können die von der Verteidigung beschriebene «erfreuliche» Entwicklung bestätigen. Mit Blick darauf, dass es sich vorliegend bereits um das zweite Widerrufsverfahren handelt und der Verurteilte bereits anlässlich der Verhandlung im ersten Widerrufsverfahren am 17.09.2020 (PEN 20 60) versicherte, dass er nun motiviert sei, eine Therapie zu machen und er sich Mühe geben werde, stellt sich dennoch unweigerlich die Frage, ob der Verurteilte – wie die Staatsanwaltschaft bereits im Plädoyer vom 17.09.2020 anlässlich des ersten Widerrufsverfahrens zu bedenken gab – trotz anfänglicher Motivation wieder in die «Faulheit» zurück-