Anstelle des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges wird aber die Probezeit um 1 1/2 Jahre verlängert, die Bewährungshilfe bleibt bestehen und der Verurteilte hat sich weiterhin einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange die Fachperson dies als erforderlich erachtet. Es ist wichtig, dass der Verurteilte weiterhin von den Behörden unterstützt und kontrolliert wird und eine Therapiestelle findet. Es kann daher nicht auf die Bewährungshilfe und/oder die Weisung verzichtet werden