Aus der Einstellungsverfügung vom 01.05.2020 geht hervor, dass das Verfahren aufgrund der fehlenden Opfermitverantwortung eingestellt wurde. Ob die weiteren Tatbestandselemente erfüllt gewesen wären, lässt sich der Verfügung nicht entnehmen. Deshalb ist nach Ansicht des Gerichts nicht geklärt, ob der Verurteilte die ihm im Verfahren BM 18 39450 vorgeworfene Tat effektiv begangen hat. Dieses Verfahren kann dem Verurteilten nach Ansicht des Gerichts deshalb nicht angelastet werden.