6B_652/2016 vom 28.03.2017 E. 3.4.2). Der Verurteilte hat immer noch keine Anstellung, keine Ausbildung und ist von der Sozialhilfe abhängig. Er schlägt – wie er selber sagt – seine Zeit tot. Auch nach dem oberinstanzlichen Urteil machte es den Anschein als wäre der Verurteilte motiviert seine Situation zu verbessern. Aber nach einer gewissen Zeit nahm diese Motivation wieder ab. Die Wohnsituation des Verurteilten ist hingegen als positiv zu werten. Er wohnt nun schon eine Weile zusammen mit seinem Stiefvater und seinem Bruder in einer Wohnung.