4.3 Das Regionalgericht nahm im Widerrufsverfahren PEN 20 60 in seinem Entscheid vom 17. September 2020 Bezug auf die zitierten Erwägungen des Obergerichts und führte aus was folgt (a.a.O. E. 18): Die Situation des Verurteilten sieht heute noch fast genauso aus wie zur Zeit des oberinstanzlichen Urteils. Nach Ansicht des Gerichts kann somit nach wie vor auf das Gutachten von Dr. H.________ vom 15.08.2016 abgestellt werden, da sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (vgl. Urteil des BGer 6B_835/2017 vom 22.03.2018 E. 5.3.2; 6B_652/2016 vom 28.03.2017 E. 3.4.2).