Allerdings ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit der 3. Deliktsphase im Juli 2016 – d.h. seit fast zwei Jahren – nicht mehr straffällig geworden ist. Zudem wird der Beschuldigte vom N.________ (Wohnbegleitung) betreut (pag. 2738). Der Umstand, dass seine Wohnbegleiterin, Frau I.________, an der oberinstanzlichen Verhandlung anwesend war, belegt, dass der Beschuldigte zu ihr einen persönlichen Bezug aufbauen konnte, was als stabilisierend und somit positiv zu bewerten ist. In Anbetracht der gesamten Umstände erachtet die Kammer die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug als gerade noch gegeben.