Vorliegend haben sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten seit der Erstellung des Gutachtens nicht wesentlich verändert. Er ist arbeitslos, hat keine Ausbildung absolviert und ist nach wie vor von der Sozialhilfe abhängig. An der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei nach dem erstinstanzlichen Urteil motiviert gewesen und habe sich beim BIZ gemeldet, aber