Zu beachten ist in diesem Zusammenhang vorab die im ursprünglichen Sachurteil vorgenommene Legalprognose und die seitherige Entwicklung. 4.2 Das Obergericht hat in seinem Urteil SK 17 443 + 444 vom 21. Juni 2018 ausgeführt was folgt (a.a.O. S. 64): Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (pag. 2735). Zudem wurde er während laufendem Strafverfahren zwei Mal mit gleichem Verhaltensmuster rückfällig. Dr. H.________ kam in ihrem Gutachten von 15. August 2016 zum Schluss, dass das Risiko für weitere ähnliche Straftaten hoch sei (pag.