396 E. 4.4). Bereits aus dem Wortlaut von Art. 95 Abs. 3 StGB ergibt sich allerdings auch, dass vorderhand das Verhalten des Verurteilten bis zur Berichtserstattung massgeblich sein muss. Der Verurteilte hat sich insbesondere aus dieser Optik der Bewährungshilfe entzogen und die ihm auferlegten Weisungen bis zur Eröffnung des Widerrufsverfahrens nicht eingehalten. 3.10 Demgegenüber geht sowohl aus den Berichten der BVD als auch den Therapieverlaufsberichten von lic. phil.-hum. E.________ hervor, dass der Verurteilte mittlerweile seine (monatlichen) Termine bei der Bewährungshilfe wahrnimmt und die Therapiestunden bei lic.