3.9 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht festgehalten, dass sich der Verurteilte der Bewährungshilfe entzogen und die Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung durch die BVD am 20. Oktober 2021 nicht eingehalten hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers seither ist zwar nicht gänzlich unbeachtlich, zumal der Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht volle Kognition zukommt und Noven im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig sind (vgl. zu Noven im Beschwerdeverfahren bei nachträglichen richterlichen Entscheiden: BGE 141 IV