6 denen er sich eigenständig abgemeldet und somit gezeigt habe, dass er seine Bereitschaft und Fähigkeit für mehr Eigenverantwortung ausgeweitet habe. 3.9 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht festgehalten, dass sich der Verurteilte der Bewährungshilfe entzogen und die Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung durch die BVD am 20. Oktober 2021 nicht eingehalten hat.