Er habe sich meist für die vereinbarten Termine abgemeldet. Doch seien wenig Bemühungen erkennbar gewesen, ausgelassene Termine innerhalb nützlicher Frist nachzuholen. Insgesamt sei der Behandlungsverlauf enttäuschend und die Compliance des Verurteilten zu wenig ausreichend. Eine echte Bereitschaft, vertieft an therapeutischen Themen oder Zielen zu arbeiten, sei kaum erkennbar gewesen, so dass nicht von einer eigentlichen «Therapie» gesprochen werden könne. 3.7 Im von der amtlichen Vertretung eingeholten «Therapieverlaufsbericht 3» von lic. phil.-hum. E.________ vom 11. Januar 2022 (pag.